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   VG Cottbus, 22.06.2018 - 6 L 36/18, VG 6 L 174/16   

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VG Cottbus, 22.06.2018 - 6 L 36/18, VG 6 L 174/16 (https://dejure.org/2018,21645)
VG Cottbus, Entscheidung vom 22.06.2018 - 6 L 36/18, VG 6 L 174/16 (https://dejure.org/2018,21645)
VG Cottbus, Entscheidung vom 22. Juni 2018 - 6 L 36/18, VG 6 L 174/16 (https://dejure.org/2018,21645)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.02.2001 - 1 M 80/00
    Auszug aus VG Cottbus, 22.06.2018 - 6 L 36/18
    Der damit geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung des Trinkwasseranschlusses (sog. Kostenersatzanspruch) fällt nicht unter den Begriff der öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. ebenso Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. Februar 2001 - 1 M 80/00 -, juris Rn. 5; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 1989 - 5 TH 4916/88 -, juris Rn. 2; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Januar 1985 - 23 CS 84.258 -, BayVBl. 1985, 409 f; ebenso bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 11. September 2012 - 6 K 247/09 -, juris Rn. 26; Kluge in Becker u.a., KAG Bbg. Komm. § 10, Rn. 41 ff. m.w.N.).

    Diese Kosten stellen damit lediglich einen Durchlaufposten dar und dienen gerade nicht der Deckung des allgemeinen Finanzierungsbedarfs eines Gemeinwesens (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. Februar 2001 - 1 M 80/00 -, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 C 30.90

    Kommunalabgaben: Sanierungsausgleichsbetrag als sonstige öffentliche Abgabe

    Auszug aus VG Cottbus, 22.06.2018 - 6 L 36/18
    Unter öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind öffentlich-rechtliche Geldforderungen, insbesondere Steuern, Gebühren und Beiträge, aber auch sonstige Sonderabgaben zu verstehen, die von allen den entsprechenden normativ bestimmten Tatbestand Erfüllenden erhoben werden und zur Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe dienen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 4 C 30/90 -, juris Rn. 15 ff.).
  • OVG Berlin, 13.04.1995 - 2 S 3.95

    Kosten der Ersatzvornahme sind keine Auslagen; Kosten der unmittelbaren

    Auszug aus VG Cottbus, 22.06.2018 - 6 L 36/18
    Der Begriff der Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO umfasst nur (Verwaltungs-)Gebühren und Auslagen, die in einem förmlichen Verwaltungsverfahren erhoben werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2006 - 1 S 1925/06 -, juris Rn. 4; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 13. April 1995 - 2 S 3.95 -, juris Rn. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2006 - 1 S 1925/06

    Zur Frage der sofortigen Vollziehbarkeit eines Leistungsbescheids über die Kosten

    Auszug aus VG Cottbus, 22.06.2018 - 6 L 36/18
    Der Begriff der Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO umfasst nur (Verwaltungs-)Gebühren und Auslagen, die in einem förmlichen Verwaltungsverfahren erhoben werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2006 - 1 S 1925/06 -, juris Rn. 4; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 13. April 1995 - 2 S 3.95 -, juris Rn. 11).
  • VGH Hessen, 12.01.1989 - 5 TH 4916/88

    Vollzugsinteresse bei Heranziehung zu Hausanschlußkosten

    Auszug aus VG Cottbus, 22.06.2018 - 6 L 36/18
    Der damit geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung des Trinkwasseranschlusses (sog. Kostenersatzanspruch) fällt nicht unter den Begriff der öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. ebenso Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. Februar 2001 - 1 M 80/00 -, juris Rn. 5; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 1989 - 5 TH 4916/88 -, juris Rn. 2; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Januar 1985 - 23 CS 84.258 -, BayVBl. 1985, 409 f; ebenso bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 11. September 2012 - 6 K 247/09 -, juris Rn. 26; Kluge in Becker u.a., KAG Bbg. Komm. § 10, Rn. 41 ff. m.w.N.).
  • VG Cottbus, 11.09.2012 - 6 K 247/09

    Wasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 22.06.2018 - 6 L 36/18
    Der damit geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung des Trinkwasseranschlusses (sog. Kostenersatzanspruch) fällt nicht unter den Begriff der öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. ebenso Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. Februar 2001 - 1 M 80/00 -, juris Rn. 5; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 1989 - 5 TH 4916/88 -, juris Rn. 2; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Januar 1985 - 23 CS 84.258 -, BayVBl. 1985, 409 f; ebenso bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 11. September 2012 - 6 K 247/09 -, juris Rn. 26; Kluge in Becker u.a., KAG Bbg. Komm. § 10, Rn. 41 ff. m.w.N.).
  • VG Cottbus, 20.08.2020 - 6 L 477/17
    Diese Regelung ist als den in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgestellten Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte durchbrechende Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegen (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. November 1999 - 4 B 99/99 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 S 871/19 -, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 1 ME 6/13 -, juris Rn. 18; Hessischer VGH, Urteil vom 08. November 2006 - 6 UE 2498/05 -, juris Rn. 47; VG Cottbus, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 6 L 36/18 -, juris Rn. 20; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn 56).

    Hierunter fallen nur (Verwaltungs-)Gebühren und Auslagen, die in einem förmlichen Verwaltungsverfahren entstehen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. Februar 2001 - 1 M 80/00 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 1988 - 18 B 2224/87 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 3. August 1976 - 2 B 303/75 - NJW 1977, 214; VG Cottbus, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 6 L 36/18 -, juris Rn.20; Gersdorf, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 54. Edition Stand: 01.10.2019, § 80 Rn. 53; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018; § 80 Rn. 61).

  • VG Cottbus, 23.07.2018 - 6 L 36/18
    Der Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2018 - Az.: VG 6 L 174/16 - wird hinsichtlich seines Aktenzeichens berichtigt.

    Das Aktenzeichen VG 6 L 174/16 wurde aufgrund eines offenbaren Schreibversehens in den Beschlusskopf aufgenommen, während die zutreffende Bezeichnung der Beteiligten und die Bezugnahme auf das zugehörige Klageverfahren VG 6 K 142/18 im Beschlusstenor ohne weiteres erkennen lässt, dass der Beschluss im Verfahren VG 6 L 36/18 ergangen ist.

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Rechtsprechung
   VG Berlin, 18.01.2018 - 6 L 36.18 V   

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https://dejure.org/2018,9408
VG Berlin, 18.01.2018 - 6 L 36.18 V (https://dejure.org/2018,9408)
VG Berlin, Entscheidung vom 18.01.2018 - 6 L 36.18 V (https://dejure.org/2018,9408)
VG Berlin, Entscheidung vom 18. Januar 2018 - 6 L 36.18 V (https://dejure.org/2018,9408)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2018 - 6 L 36.18
    Die mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Blick auf die verfassungsrechtliche Garantie des effektiven Rechtsschutzes geboten, weil ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihr anderenfalls schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die nachträglich durch eine Hauptsachenentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 9.12 - juris Rn. 22).

    Bei der Altersgrenze des § 36 Abs. 1 AufenthG kommt es auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz an (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 9.12 -, juris Rn. 18 ff.).

    Zu berücksichtigen ist auch, dass der vorläufige Rechtschutz gemäß § 123 VwGO gerade ermöglichen soll, einen Visumerteilungsanspruch effektiv auch im Fall einer behördlichen Verfahrensverzögerung durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 9.12 -, juris Rn. 22).

  • BVerwG, 14.02.2012 - 9 B 79.11

    Zulässigkeit; Klage; ladungsfähige Anschrift; Wohnort; Geheimhaltungsinteresse;

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2018 - 6 L 36.18
    Wegen der Angabe der Antragstellerin, sie sei derzeit ohne festen Wohnsitz in Damaskus, kann die Angabe der ladungsfähigen Anschrift ausnahmsweise entfallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 - BVerwG 9 B 79.11 -, juris Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 82 Rn. 4 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2015 - 3 S 95.15

    Familiennachzug; Nordirak; Yeziden; anerkannter minderjähriger Flüchtling im

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2018 - 6 L 36.18
    Auch der Zweck des Nachzugsrechts gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG, das allein dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings, nicht aber eigenständigen Interessen der Eltern am Zusammenleben mit dem Kind dient, ändert nichts daran, dass der Nachzugsanspruch bis zum letzten Tag der Minderjährigkeit der Referenzperson besteht und deshalb der nahende Anspruchsverlust gerade das Eilbedürfnis begründet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 - juris Rn. 5; so auch der Runderlass der Antragsgegnerin vom 20. März 2017 - 508-3-543.53/2 -).
  • VG Berlin, 20.01.2017 - 12 L 18.17

    Verpflichtung zur Erteilung von Visa

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2018 - 6 L 36.18
    Ein Anordnungsgrund lässt sich entgegen der Auffassung des Beigeladenen auch nicht mit der Begründung verneinen, der Anspruch der Antragstellerin gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG bestehe nur noch für einen sehr kurzen Zeitraum (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. März 2017 - VG 6 L 240.17 V - EA S. 4 f.; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 20. Januar 2017 - VG 12 L 18.17 V - EA S. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2015 - 3 S 56.15

    Streitwert; Änderung von Amts wegen; Eilverfahren; (vorläufige) Visumerteilung;

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2018 - 6 L 36.18
    In Übereinstimmung mit der ständigen Praxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in Verfahren, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur (vorläufigen) Erteilung eines Visums zum Gegenstand haben, wir der Streitwert trotz der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache auf lediglich 2.500 EUR festgesetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2015 - OVG 3 S 56.15 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
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   VG Cottbus, 23.07.2018 - 6 L 36/18   

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https://dejure.org/2018,21816
VG Cottbus, 23.07.2018 - 6 L 36/18 (https://dejure.org/2018,21816)
VG Cottbus, Entscheidung vom 23.07.2018 - 6 L 36/18 (https://dejure.org/2018,21816)
VG Cottbus, Entscheidung vom 23. Juli 2018 - 6 L 36/18 (https://dejure.org/2018,21816)
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  • VG Cottbus, 22.06.2018 - 6 L 36/18

    Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten

    Auszug aus VG Cottbus, 23.07.2018 - 6 L 36/18
    Der Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2018 - Az.: VG 6 L 174/16 - wird hinsichtlich seines Aktenzeichens berichtigt.

    Das Aktenzeichen VG 6 L 174/16 wurde aufgrund eines offenbaren Schreibversehens in den Beschlusskopf aufgenommen, während die zutreffende Bezeichnung der Beteiligten und die Bezugnahme auf das zugehörige Klageverfahren VG 6 K 142/18 im Beschlusstenor ohne weiteres erkennen lässt, dass der Beschluss im Verfahren VG 6 L 36/18 ergangen ist.

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